Satzung des Fördervereins

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Marc-Chagall-Schule Mainz-Drais e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins ist ‚Verein der Freunde und Förderer der Marc-Chagall-Schule Mainz-Drais e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Mainz-Drais.

(3) Das Geschäftsjahr geht vom 01. August eines Jahres bis zum 31. Juli des folgenden Jahres.

(4) Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Draiser Grundschule. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch das Bereitstellen von finanziellen Mitteln für

a) die Beschaffung zusätzlicher Lehr-und Arbeitsmaterialien für Unterrichtszwecke,

b) kulturelle Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Im Rahmen der Förderung der Draiser Grundschule kann der Verein ein Betreuungsangebot für Schulkinder nach Schulschluss anbieten. Zu diesem Zweck darf er Mitglieder gegen Entgelt beschäftigen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke sowie für anfallende Verwaltungsaufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder juristische Person werden, die den Zielen des Vereins dienen will.

(2) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a) wenn es trotz wiederholter Mahnung seinen Beitrag nicht bis zum 30.06. des Folgejahres bezahlt hat,

b) wenn es den Zielen des Vereins entgegenwirkt oder das Ansehen des Vereins schädigt.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluss dieMitgliederversammlung anrufen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag und Spenden

(1) Die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages wird nach Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Darüber hinaus bestimmen die Mitglieder ihre Beiträge selbst.

(2) Der Beitrag soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres gezahlt werden.

(3) Spenden zur Unterstützung der Aufgaben des Vereins sind jederzeit möglich.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenverwalter/-in, dem/der Schriftführer/-in und bis zu sechs Beisitzer/n/innen.

(2) Der Vorstand wird auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(3) Mitglieder der Schulleitung und des Lehrerkollegiums können aus Gründen der Unabhängigkeit nicht in den Vorstand gewählt werden.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

(5) Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder, worunter sich der/die Vorsitzende oder einer seiner/ihrer Stellvertreter/-innen befinden muss, sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) zu vertreten.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen insbesondere:

a) die Ausführung der satzungsgemäßen Aufgaben,

b) die Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln,

c) die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,

d) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(7) Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Vorstandes ist die Mitwirkung der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und ist allen Mitgliedern 14 Tage vorher schriftlich, per Postversand oder per E-Mail, anzukündigen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 5% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(4) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

1. Bericht über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Jahr

2. Bericht über die Jahresrechnung

3. Bericht der Kassenprüfer

4. Entlastung des Vorstandes

5. Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre)

6. Wahl der Kassenprüfer (alle zwei Jahre)

Anträge von Mitgliedern, über die in einer Mitgliederversammlung entschieden werden soll, müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich vorliegen.

Anregungen, Wünsche und Beschwerden können in der Mitgliederversammlung vorgebracht werden.

(5) Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, sie in die Tagesordnung aufzunehmen.

(6) Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.

(7) Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, sofern kein Mitglied etwas anderes verlangt.

(8) Wahlen

a) Wahlen werden grundsätzlich geheim geführt.

b) Wahlen werden grundsätzlich geheim geführt, wenn für ein Amt mehr Bewerber zur Verfügung stehen, als laut Satzung Positionen im Vorstand vorhanden sind.

c) Wahlen sind auf Antrag von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied per offener Abstimmung möglich (Ausnahme § 8b), wenn nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung beantragt.

d) Wahlen sind auf Antrag von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied offen und en bloc (Vorstandsteam) möglich, wenn nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied geheime und/oder personenbezogene Abstimmung beantragt.

(9) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter/-seiner/ihrer Stellvertreterin oder bei deren Verhinderung vom Kassenverwalter/ von der Kassenverwalterin geleitet.

(10) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der insbesondere die Ergebnisse der Wahlen und die gefassten Beschlüsse anzugeben sind. Die Niederschrift ist vom Schriftführer/ von der Schriftführerin oder einem von der Versammlung bestimmten Mitglied zu fertigen und von diesem und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(11) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren, welche die Rechnungsführung des Vorstandes zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten haben. Wiederwahl ist einmal zulässig.

§ 9 Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließen.

(2) Der Beschluss über eine Satzungsänderung kann nur herbeigeführt werden, wenn die Mitglieder in der Einladung zur Mitgliederversammlung über Gegenstand und Umfang der Satzungsänderung informiert wurden.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Der Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Grundschule Mainz-Drais, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, Email sowie seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(3) Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefonnummern oder Email einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

(4) Der Verein informiert über seinen Zweck und Tätigkeiten auf der Internetseite des Vereins.

(5) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten eines widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

(6) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, beispielsweise die Durchführung und die Ergebnisse von AGs, Ehrungen sowie Feierlichkeiten über Email oder die Internetseite des Vereins bekannt. Dabei können in Ausnahmefällen personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

(7) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

(8) Im Falle des Widerrufs der Einwilligung zur Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung bzw. bei Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

(9) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

(10) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(11) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz -Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, sofern in der Regel mindestens 10 Personen, egal ob Arbeitnehmer oder ehrenamtliche Mitarbeiter, ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (vgl. § 38 BDSG).

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am 04.06.1996 in Kraft.

Die Satzung wurde mit Wirkung vom 06.09.2018 geändert.

 

Die komplette Satzung des Vereins finden Sie hier zum Download.